Umweltschutz
Die Schonung unseres Lebensraumes ist erklärtes Ziel unseres Betriebes. Dazu gehört neben der selbstverständlichen Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften auch eine ständige interne Überprüfung der angewendeten Verfahren auf Verbesserungspotenzial. Dies kann eine Umstellung auf ein umweltfreundlicheres Hilfsmittel sein oder eine neue Möglichkeit zur Energieeinsparung.
Natürlich haben wir uns einer freiwilligen Selbstüberwachung angeschlossen und werden regelmäßig vom RWTÜV Essen auf Einhaltung der relevanten Kriterien überprüft.
Eine Studie der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Würtemberg macht deutlich: Textilpflegebetriebe belasten die Umwelt weniger als Haushalte!
Außerdem unterliegen Textilpflegebetriebe strengen Umweltauflagen.
Beispiel 1: Für ein Kilo Oberbekleidung benötigt die moderne Reinigung:
Fünf Stunden pro Woche wird in deutschen Haushalten durchschnittlich gewaschen und gebügelt (Spiegel-Umfrage).
Beispiel 2: Für ein Kilo Oberbekleidung benötigt der moderne Haushalt:
Der Vergleich spricht ganz klar für die moderne Textilreinigung:
Einfach, bequem und gut für die Umwelt. Und hartnäckige Schmutzreste haben auch keine Chance mehr!
Im weiteren Verlauf dieser Seite haben wir detaillierte Hinweise zum Umweltschutz aufgelistet, die wir von unserem Dachverband,
dem Deutscher Textilreiniger Verband (DTV) übernommen haben und denen wir uns ebenfalls verpflichtet fühlen:
Allgemeines
Umweltschutz wird zunehmend zu einer ökonomischen Größe in der betrieblichen Praxis, deren Missachtung wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen kann. Das gilt auch
für die Betriebe im Textilreinigungsgewerbe. Eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, deren Einhaltung zwingend ist, hat dazu geführt, dass mit natürlichen Ressourcen schonender umgegangen wird.
Zu den relevanten Gesetzeswerken gehören auf Bundesebene unter anderem das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Abfallgesetz,
die Unfallverhütungs-vorschriften der Berufsgenossenschaft und das Chemikaliengesetz. Hinzu kommen eine Vielzahl von Verordnungen auf Bundes- Länder- und kommunaler Ebene.
Für PER und zukünftig auch für KWL sind strenge Grenzwerte einzuhalten. Ursächlich hierfür war die 2. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (2. BImSchV). Hinzu kommt die nationale Durchführungsverordnung für die VOC-Richtlinie. Außerdem sind die Bestimmungen der neuen TA-Luft in der Textilreinigung einzuhalten.
Investitionen in umweltschonende Technologien können aber auch sehr viele Geld kosten. Die Betriebe des Textilreinigungsgewerbes haben in den 90 er Jahren massiv in neue und umweltschonende Technologien investiert. Die Investitionen in neue Technologien als Konsequenz aus der 2. BImschV beliefen sich auf mindestens DM 120.000,- für kleinere Betriebe, weit mehr noch musste in größeren Betriebseinheiten investiert werden. Durch diese technische Innovationswelle und die strengen gesetzlichen Regelungen ist heute garantiert, dass Textilreinigungen und Wäschereien in hohem Maße umweltverträglich arbeiten. Über die gesetzlichen Regelungen hinaus, verstärkte das Gewerbe unter Federführung des DTV und seiner Landesverbände seine Umweltanstrengungen durch eine eigene Überwachungsgemeinschaft die eine freiwillige Selbstkontrolle der Betriebe durch externe Prüfer gewährleistet.
Zudem nimmt die Umweltproblematik in der Aus- und Weiterbildung den ihrer Wichtigkeit angemessenen Raum ein. Auch der DTV trägt dem Stellenwert des Umweltschutzes in Gesellschaft und Wirtschaftsleben Rechnung. Mit einem eigenen Umweltbeauftragten liefert er fachlichen Input bei Gesetzesinitiativen und bringt so die Interessen des Gewerbes ein. Andererseits informiert und berät der Verband die Mitgliedsunternehmen hinsichtlicht aller für die Betriebe maßgeblichen, umweltrelevanten Entwicklungen und natürlich hinsichtlich der geltenden Vorschriften.
Immissionsschutz
Die Beladetür aller mit PER = Tetrachlorethen (C2C14) arbeitenden Maschinen darf erst geöffnet werden
können, wenn in der Trommelluft der Grenzwert von 2 g/m3 oder 290 ppm unterschritten ist. Dabei darf die Ware in der Trommel nicht kälter als 35° C sein. Die Konzentration muss durch ein Messgerät an
der Maschine nachgewiesen werden, das die Beladetür entriegelt.
Dieses Messergebnis "gilt" bei einem Luftstrom der Trocknungsluft von nicht mehr als 5 m3 pro Stunde und Kilogramm maximales Beladegewicht der Maschine; bei größerem Trocknungsluftstrom muss das
Messgerät den gemessenen Konzentrationswert hochrechnen.
Auch für KWL-Anlagen werden in Zukunft als Umsetzung europäischen Rechts Messverpflichtunge und Grenzwertanforderungen gestellt. Dabei darf ein Wert von 20 g Gesamt-Lösemittel-Emission pro kg gereinigter und getrockneter Ware nicht überschritten werden.
PER darf in Textilreinigungen außerhalb der Reinigungsmaschine nicht verwendet werden. Zugelassene Hilfsmittel zur Entfernung von Flecken (Detachiermittel) enthalten daher diese Substanz nicht. Der PER-Destillationsschlamm darf aus der Maschine nur in einer geschlossenen Vorrichtung entnommen werden. Dies geschieht zumeist mittels einer Schlammpumpe im Gaspendelverfahren; nur bei wenigen Maschinentypen wird der Schlamm in einen geschlossenen Behälter abgelassen und dieser dann in ein Schlammfass entleert. Auch die Befüllung mit frischem Perchlorethylen darf nur emissionsarm, d.h. in der Regel im Gaspendelverfahren, durchgeführt werden.
Aufzeichnungen und Lecksuche
In der 2. BimSchV ist gefordert, dass in den mit Perchlorethylen betriebenen Reinigungen die Verantwortlichen Aufzeichnungen über das Gewicht der gereinigten Ware und über die Betriebsstunden führen müssen. Eine Waage für das Reinigungsgut ist also im Betrieb unbedingt vonnöten. Weiterhin müssen die Mengen an Lösemitteln, die den Anlagen zugeführt werden (auch durch lmprägnierungs- und Textilausrüstungsmittel) sowie die Mengen an Destillationsschlamm, die der Anlage entnommen werden, aufgezeichnet werden. Die tägliche Lecksuche an Dichtungen, Flanschen, Schaugläsern, Türen und Klappen ist gesetzliche Pflicht. Sie sollte bei Perchlorethylen-Anlagen mit einem elektronischen Lecksuchgerät vorgenommen werden, bei KWL-Maschinen reicht eine Sichtkontrolle. Sie ist außerdem schriftlich festzuhalten.
Sparen beim Energie- und Wasserverbrauch - aber wie ?
Die Preise für die immer knapper werdenden Güter wie Trinkwasser oder Energie werden mittelfristig sicher ansteigen. Rechtzeitige Planung auf diesem Gebiet hilft daher bei der zukunftssicheren Gestaltung des Betriebs ebenso wie Planung der Anlagentechnik oder der Arbeitsplatzgestaltung. Trinkwasser ist schließlich ein zu wertvolles Gut, um es zu Kühlzwecken zu nutzen. Technische Möglichkeiten zur Kühlwassereinsparung sind in Form von Kühltürmen seit langem bekannt und werden auch eingesetzt. Nur sind weder die Wasserdampfbildung bei kalter Witterung noch der Geräuschpegel in der Nachbarschaft immer gern gesehen, so dass in Betrieben mit Wohnungen im direkten Umfeld andere technische Wege beschritten werden müssen.
Es bietet sich hier z.B. die Speicherkühlanlage an, bei der das erwärmte Kühlwasser z.T. aufgefangen und als Speisewasser für Waschmaschinen wiederverwendet wird. Die Temperatur des restlichen Kühlwassers kann dann mit Nachtstrom über einen Luftkühler abgelenkt werden. Somit spart man außer dem Kühlwasser auch einen Teil der Heizenergie der Waschmaschinen. Beim Energieverbrauch sollte man sich die Wärmedämmung von Dampfleitungen, die Dichtheit der Druckluftleitungen und die Beleuchtungseinrichtung einmal genauer ansehen.
Hier können mit wenig finanziellem Aufwand schon Kosten eingespart werden. Eine Optimierung der Heiz- und Dampferzeugungssysteme, eine Raumlüftung mit Wärmerückgewinnung, bessere Wärmeisolation oder Wärmedämmung der Betriebsräume sind Punkte, deren Amortisation zumeist deutlich längere Zeiträume in Anspruch nimmt.
(Quelle -auszugsweise: "Umweltschutz-Tipps für Textilreiniger." ZEWU der Handwerks-kammer Hamburg und Umweltbundesamt.)
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